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Hamburger Ärzte erhalten Regressandrohungen

Hamburger Ärzte erhalten derzeit Post von der Gemeinsamen Prüfstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hamburg.
In diesen Anschreiben geht es noch nicht um Regresse selbst, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Vorabprüfung.

Entscheidend in Hamburg ist, dass gemäß § 6 der Prüfvereinbarung Überschreitungen von mehr als 25 % des Richtgrößenvolumens durch Praxisbesonderheiten und/oder kompensatorische Einsparungen durch den Arzt erklärt werden müssen. Den betroffenen Arzt trifft hierfür im Zweifelsfall die Beweislast.
In Hamburg gibt es weder in den Richtgrößenvereinbarungen noch in den Prüfvereinbarungen gesondert ausgewiesene Praxisbesonderheiten.
Nachteil: Die Ärzte müssen entsprechende Besonderheiten selbst vortragen.
Vorteil: Es gibt per se keine Ausschlüsse bei den Praxisbesonderheiten.
Die „gelisteten“ Praxisbesonderheiten aus anderen KV-Bereichen können hierzu in der Begründung und Aufarbeitung je Praxis herangezogen werden.
Es ist aber darauf zu achten, dass die betroffenen Ärzte und/oder die Berater nicht zu allgemeinen Begründungen greifen.

Damit Sie "Ihre Ärzte" mit gut versorgen können, haben wir Ihnen hier einen Vermerk zusammengestellt, den Sie "Ihren Ärzten" an die Hand geben können.


 

Vermerk

 

 

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